Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebesjahr vollendet hat.

Stand: 07. Dezember 2021