Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Übersetzungen

Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremdsprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt handelt.

Stand: 07. Dezember 2021