Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8 Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dieser Verordnung bemessen sich nach der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4744) in der jeweils geltenden Fassung.

Stand: 07. Dezember 2021