Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen

(1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer

  1. den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 des ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe vertraut zu machen, sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgeführt sind;

  2. für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;

  3. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nachweisen zu können;

  4. für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.

(2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers

  1. den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;

  2. diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;

  3. die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;

  4. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.

(3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.

Stand: 07. Dezember 2021