Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden

(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung

Stufe 1
Zusammenstellung: Schubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 m

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann------------
Matrose1---11
Leichtmatrose---111

Stufe 2
Zusammenstellung: Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung
L ≤ 116,50 m
B ≤ 15 m

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann1---11
Matrose1112
Leichtmatrose---1------
Maschinenkundiger------------

Stufe 2a
Zusammenstellung: Abweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann------11
Matrose2112
Leichtmatrose---1------
Maschinenkundiger------------

Stufe 3
Zusammenstellung: Schubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegen

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform DBetriebsform D
Schiffsführer12222
Steuermann1---111
Matrose12222
Leichtmatrose11---------
Maschinenkundiger---------1---

Stufe 3a
Zusammenstellung: Abweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform DBetriebsform D
Schiffsführer12222
Steuermann1---111
Matrose11222
Leichtmatrose---1---------
Maschinenkundiger---------1---

Stufe 4
Zusammenstellung: Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform DBetriebsform D
Schiffsführer12222
Steuermann1---111
Matrose22222
Leichtmatrose---1---1---
Maschinenkundiger11111

Stufe 4a
Zusammenstellung: Abweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform DBetriebsform D
Schiffsführer12222
Steuermann1---111
Matrose12122
Leichtmatrose111------
Maschinenkundiger------111

Stufe 5
Zusammenstellung: Schubboot + mehr als 4 Schubleichter

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform DBetriebsform D
Schiffsführer12222
Steuermann1---111
Matrose33333
Leichtmatrose---1---1---
Maschinenkundiger11111

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

(4) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

  1. ein Schubleichter entspricht zwei Schubleichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;

  2. ein Schubleichter entspricht drei Schubleichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;

  3. ein Schubleichter entspricht vier Schubleichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tägigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.

Stand: 30. September 2022