§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,
- die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Mindestbesatzung:
Stufe 1
Maschinenleistung bis 150 kW
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Besatzung | Betriebsform A | Betriebsform B | Betriebsform C | Betriebsform D |
---|---|---|---|---|
Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | --- | --- | 1 | 1 |
Matrose | 1 | 1 | --- | 2 |
Leichtmatrose | --- | --- | --- | --- |
Maschinenkundiger | --- | --- | --- | --- |
Stufe 2
Maschinenleistung über 150 kW bis 300 kW
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Besatzung | Betriebsform A | Betriebsform B | Betriebsform C | Betriebsform D |
---|---|---|---|---|
Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1 |
Matrose | --- | --- | --- | 1 |
Leichtmatrose | --- | --- | 1 | --- |
Maschinenkundiger | --- | --- | --- | --- |
Stufe 3
Maschinenleistung über 300 kW bis 450 kW
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Besatzung | Betriebsform A | Betriebsform B | Betriebsform C | Betriebsform D |
---|---|---|---|---|
Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | 1 | 1 | --- | --- |
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 |
Leichtmatrose | --- | --- | 1 | 1 |
Maschinenkundiger | --- | --- | 1 | 1 |
Stufe 4
Maschinenleistung über 450 kW
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Besatzung | Betriebsform A | Betriebsform B | Betriebsform C | Betriebsform D |
---|---|---|---|---|
Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | --- | --- | 1 | 1 |
Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 |
Leichtmatrose | --- | --- | --- | --- |
Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 |
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe nachgewiesen ist.
(3) Wenn auf einem Bugsierschleppboot
- die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
- die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
- alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
- die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.
Stand: 07. Dezember 2021