Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen

(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

  2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

  3. im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,

  4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

  5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

    1. der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

    2. des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

      im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

  6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

  7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

  8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

  9. im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe 1
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste bis 75 Personen

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann------------
Bootsmann------------
Matrose1112
Leichtmatrose------1---
Maschinenkundiger------------

Stufe 2
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste von 76 bis 300 Personen

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann------------
Bootsmann1111
Matrose---------1
Leichtmatrose------1---
Maschinenkundiger------------

Stufe 3
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste von 301 bis 400 Personen

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann------------
Bootsmann111---
Matrose------12
Leichtmatrose11------
Maschinenkundiger---------1

Stufe 4
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste von 401 bis 700 Personen

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann------1---
Matrose1111
Leichtmatrose------------
Maschinenkundiger---------1

Stufe 5
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste von 701 bis 1 100 Personen

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann------11
Matrose1111
Leichtmatrose11------
Maschinenkundiger---------1

Stufe 6
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste 1 101 bis 1 600 Personen

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann------11
Matrose2222
Leichtmatrose------------
Maschinenkundiger---------1

Stufe 7
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste über 1 600 Personen

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann------12
Matrose3333
Leichtmatrose------------
Maschinenkundiger---------1

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe nachgewiesen ist.

(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.

(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

Stand: 07. Dezember 2021