Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen

(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:

Stufe 1
Zulässige Anzahl der Betten 50

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1223
Steuermann------------
Bootsmann------------
Matrose------------
Leichtmatrose2111
Maschinist1111

Stufe 2
Zulässige Anzahl der Betten 51 bis 100

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1223
Steuermann1---------
Bootsmann------------
Matrose------------
Leichtmatrose1111
Maschinist1111

Stufe 3
Zulässige Anzahl der Betten Über 100

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

BesatzungBetriebsform ABetriebsform BBetriebsform CBetriebsform D
Schiffsführer1223
Steuermann1---------
Bootsmann---111
Matrose1111
Leichtmatrose1111
Maschinist1111

(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.

(3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.

(6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.

Stand: 14. April 2023