Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

(1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.

(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

  1. während der Fahrt an Bord:

    1. Tagesausflugsschiffe
      StufeVorhandene PersonenzahlSachkundige für die FahrgastschifffahrtErsthelfer
      1bis 25011
      2über 25012
    2. Kabinenschiffe
      StufeAnzahl der belegten BettenSachkundige für die FahrgastschifffahrtErsthelferatemschutzgerätetragende Personen
      1bis 100112
      2über 100122
  2. beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.

(4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.

Stand: 07. Dezember 2021