Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

Stufe 1
Tragfähigkeit, Fahrgäste bis 45 t oder bis 250 Personen

BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
Fährführer1
Decksmann1

Stufe 2
Tragfähigkeit, Fahrgäste bis 135 t oder bis 250 Personen

BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
Fährführer1
Decksmann1

Stufe 3
Tragfähigkeit, Fahrgäste bis 270 t oder 251 - 600 Personen

BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
Fährführer1
Decksmann 1801

Stufe 4
Tragfähigkeit, Fahrgäste mehr als 270 t oder 601 - 1 000 Personen

BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
Fährführer1
Decksmann 1801
Decksmann1

Stufe 5
Tragfähigkeit, Fahrgäste mehr als 27o t oder über 1 000 Personen

BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
Fährführer1
Decksmann 1801
Decksmann1

Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,

  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und

  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.

(5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.

Stand: 07. Dezember 2021