Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb

Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer

  1. Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder

  2. als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses

Fahrzeugs beteiligt ist.

Stand: 07. Dezember 2021