§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
- Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
- als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses
Fahrzeugs beteiligt ist.
Stand: 07. Dezember 2021