Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen

Die zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so fest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs gewährleistet ist.

Stand: 07. Dezember 2021