Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 122 Evaluierung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.

Stand: 01. Mai 2024