§ 122 Evaluierung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.
Stand: 01. Mai 2024
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.
Stand: 01. Mai 2024
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes