Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 138 Grundlegende Sicherheitsausbildung

Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29 und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausreichend.

Stand: 07. Dezember 2021