Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren

(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigugnszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigen, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.

(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen.

Stand: 31. Dezember 2025