§ 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.
Stand: 31. Dezember 2025


