Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahrzeug führt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

  2. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Fahrzeug führt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist,

  3. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug führt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind,

  4. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m führt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind,

  5. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe d ein Fahrzeug führt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

  2. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist,

  3. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind,

  4. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m anordnet oder zulässt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind, oder

  5. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Stand: 15. Oktober 2021