Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.13 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

  2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach § 12.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

  3. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Wenden nach § 15.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

  4. entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

  5. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach § 19.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

  6. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach § 20.08 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

  7. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach § 21.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

Stand: 01. Februar 2012