Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,

  2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,

  3. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht, oder

  4. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht.

Stand: 01. Februar 2012