Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Stand: 01. September 2024