Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

(Anlage 3: Bild 56)

Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 56

Bild 56

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 56

Bild 56

Stand: 01. Mai 2024