Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4.04 Notzeichen

  1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, insbesondere, wenn das Fahrzeug in Not oder ein Mensch über Bord gefallen ist, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

  2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Stand: 01. Februar 2012