§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
- linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
rechte Schleuse benutzen;
- rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
linke Schleuse benutzen;
- beide feste Lichter:
bis zur Einweisung warten;
- beide Gleichtaktlichter:
beide Schleusen benutzbar.
- linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
- Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
- zwei feste rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
- ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
- das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein festes rotes und ein festes grünes Licht nebeneinander oder ein festes rotes und ein festes grünes Licht übereinander:
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
- ein festes grünes Licht oder zwei feste grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
- ein rotes Gleichtaktlicht (Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):
Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge verboten;
- ein grünes Gleichtaktlicht (Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):
Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge erlaubt.
- zwei feste rote Lichter übereinander:
- Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:
- ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
- ein festes grünes Licht oder zwei feste grüne Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle die Ausfahrt freigegeben, hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt
- ein festes rotes Licht oder zwei feste rote Lichter:
- Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
- Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
Stand: 15. Oktober 2021