Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

(Anlage 3: Bild 64)

Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

eine weiß-blaue Flagge (Flagge "Alpha" des Internationalen Signalbuchs).

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 64

Bild 64

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 64

Bild 64

Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen. Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.

Stand: 01. Februar 2012