§ 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
- die Vorschriften über
aa.
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb.
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc.
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa.
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb.
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd.
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
- eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
- Der Schiffsführer hat
- sicherzustellen, dass
aa.
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb.
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach in § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- die Vorschriften über
aa.
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb.
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
- die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
- die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
- das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- sicherzustellen, dass
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
- die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
- das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
Stand: 01. September 2024