Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände

  1. Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

  2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.

  3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

Stand: 01. Februar 2012