Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.07 Überholen

Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten:

  1. auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,

  2. auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.

Stand: 01. Februar 2012