§ 12.07 Überholen
Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten:
- auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,
- auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.
Stand: 01. Februar 2012