Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.10 Stillliegen

  1. Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.

  2. Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde

    1. Ausnahmen von Nummer 1 und

    2. das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2

    zulassen.

  3. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

Stand: 01. Februar 2012