§ 12.10 Stillliegen
- Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
- Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
- Ausnahmen von Nummer 1 und
- das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
- Ausnahmen von Nummer 1 und
- Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
Stand: 01. Februar 2012