Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

  1. In einer Schleuse muss ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m ordnungsgemäß mit mindestens zwei der nach seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgeschriebenen Drahtseile oder Seile, einem Laufdraht oder einer Vorspring und einem Vorausdraht oder einer Vorleine festgemacht werden.

  2. In einer Schleuse - ausgenommen Schleuse Forchheim - muss ein einzeln geschleustes Fahrzeug oder ein einzeln geschleuster Verband, dessen jeweilige Länge 110,00 m nicht überschreitet, nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Das Fahrzeug oder der Verband muss im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30,00 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.

  3. Während des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.

  4. Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

  5. Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.

  6. Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.

Stand: 01. Februar 2012