Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

  1. Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

  2. Das Befahren

    1. der Regnitz

      aa.
      von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,

      bb.
      vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),

      cc.
      von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und

    2. der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

    ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.

  3. Das Befahren der Regnitz

    1. vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,

    2. von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,

    3. vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

    ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Stand: 01. Februar 2012