Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

  1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

    1.1
    km 137,30 (Lahnmündung) bis km -11,08 (Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen)

    Fahrzeug
    LängeBreite
    34,00 m4,69 m
    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.2
    km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)

    Fahrzeug/Verband
    LängeBreite
    135,00 m11,45 m

    1.3
    km 137,05 bis km 136,83 (Eisenbahnbrücke Lahnstein)

    Fahrzeug/Verband
    LängeBreite
    110,00 m11,45 m

    1.4
    km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)

    Fahrzeug
    LängeBreite
    42,00 m5,80 m

    1.5
    km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)

    Fahrzeug
    LängeBreite
    34,00 m5,26 m

    Oberhalb km 70,00 ist die Wasserstraße nur von km 70,00 bis km 12,00, von km 11,50 bis km -4,70 und von km -5,30 bis km -11,08 befahrbar. Die bei km 12,00 und km -4,70 vorhandenen Wehre verfügen über keine Schleuse.

  2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

  3. Die Fahrrinnentiefe

    1. entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,05) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,

    2. beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GlW Rhein (gleichwertiger Wasserstand-Rhein) bezogen,

    3. beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60 m.

Stand: 01. Januar 2013