§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
1.1
km 137,30 (Lahnmündung) bis km -11,08 (Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen)
Fahrzeug
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt istLänge Breite 34,00 m 4,69 m
1.2
km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)
Fahrzeug/Verband
Länge Breite 135,00 m 11,45 m
1.3
km 137,05 bis km 136,83 (Eisenbahnbrücke Lahnstein)
Fahrzeug/Verband
Länge Breite 110,00 m 11,45 m
1.4
km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)
Fahrzeug
Länge Breite 42,00 m 5,80 m
1.5
km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)
Fahrzeug
Länge Breite 34,00 m 5,26 m
Oberhalb km 70,00 ist die Wasserstraße nur von km 70,00 bis km 12,00, von km 11,50 bis km -4,70 und von km -5,30 bis km -11,08 befahrbar. Die bei km 12,00 und km -4,70 vorhandenen Wehre verfügen über keine Schleuse.
- Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
- Die Fahrrinnentiefe
- entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,05) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
- beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GlW Rhein (gleichwertiger Wasserstand-Rhein) bezogen,
- beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60 m.
- entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,05) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
Stand: 01. Januar 2013