Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

  1. In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt sein. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

  2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

Stand: 01. Februar 2012