§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände
- In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt sein. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Stand: 01. Februar 2012