§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
- Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke Richtpegel Hochwassermarke Lahnmündung-Schleuse Lahnstein Rheinpegel Koblenz 650 cm Schleuse Lahnstein-Steeden Kalkofen 360 cm oberhalb Steeden (km 70,00) Leun 360 cm
Stand: 01. Februar 2012