Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

  1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

  2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

    StreckeRichtpegelHochwassermarke
    Lahnmündung-Schleuse LahnsteinRheinpegel Koblenz650 cm
    Schleuse Lahnstein-SteedenKalkofen360 cm
    oberhalb Steeden (km 70,00)Leun360 cm

Stand: 01. Februar 2012