§ 13.13 Nachtschifffahrt
- Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
- Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
Stand: 01. Februar 2012