Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.

Stand: 01. Februar 2012