Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15.20 Segeln

Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Stand: 01. Februar 2012