Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

1. Weser

1.1
km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
85,00 m11,00 mje nach Wasserstand

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2
km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
85,00 m11,45 mFahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand
91,00 m8,25 mFahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand

1.3
km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen

a. Fahrzeug

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
135,00 m11,45 mFahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m
Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull
Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull

b. Schubverband

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
172,00 m11,45 mFahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m
Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull
Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull

2. (ohne Inhalt)

3. Fulda km 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)

Fahrzeug

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
35,00 m6,50 mAbladetiefe 1,20 m, mit besonderer Erlaubnis 1,40 m

4. Aller

4.1
km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
58,00 m9,50 mje nach Wasserstand

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

4.2
km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
67,00 m9,50 mje nach Wasserstand

5. Verbindungskanal zur Leine bis zur Leineabstiegsschleuse

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
73,00 m9,00 mAbladetiefe 2,20 m
73,00 m9,50 mAbladetiefe 2,00 m

6. Leine

6.1
km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine)

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
73,00 m9,50 mje nach Wasserstand

6.2
km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
58,00 m9,50 mje nach Wasserstand

7. Ihme km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)

Fahrzeug/Schubverband

LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
73,00 m9,50 mje nach Wasserstand

Stand: 20. Februar 2015