Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit

  1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils

    1. einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 10 km/h

    2. einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h.

  2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb 35 km/h.

  3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

    1. auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine 12 km/h,

    2. auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben

      sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser

      von km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),
      von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),
      von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),
      von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),
      auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle

      aa.
      zu Berg 12 km/h,

      bb.
      zu Tal 18 km/h.

  4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

Stand: 01. Mai 2024