§ 16.07 Überholen
- Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
- Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschritten werden:
- 1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m;
- 1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m;
- 1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m.
- 1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m;
- Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
Stand: 01. Februar 2012