Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16.07 Überholen

  1. Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

  2. Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschritten werden:

    1. 1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m;

    2. 1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m;

    3. 1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m.

  3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

Stand: 01. Februar 2012