§ 16.10 Stillliegen
Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.
Stand: 01. Februar 2012
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes