Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16.10 Stillliegen

Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.

Stand: 01. Februar 2012