Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

  1. km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)

    Fahrzeug/Schubverband
    LängeBreiteAbladetiefe
    45,00 m6,20 mje nach Wasserstand
    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

  2. km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32

    Fahrzeug/Schubverband
    LängeBreiteAbladetiefe
    67,00 m9,00 mje nach Wasserstand


  3. km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)

    Fahrzeug/Schubverband
    LängeBreiteAbladetiefe
    80,00 m9,50 mje nach Wasserstand

Stand: 01. Februar 2012