§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
- km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)
Fahrzeug/Schubverband
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt istLänge Breite Abladetiefe 45,00 m 6,20 m je nach Wasserstand
- km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32
Fahrzeug/Schubverband
Länge Breite Abladetiefe 67,00 m 9,00 m je nach Wasserstand
- km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)
Fahrzeug/Schubverband
Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,50 m je nach Wasserstand
Stand: 01. Februar 2012