§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände
- In einen Schubverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.
- Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Stand: 01. Februar 2012