Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände

  1. In einen Schubverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.

  2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

Stand: 01. Februar 2012