Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit

  1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband

    1. von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) 16 km/h

    2. von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re. U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) 8 km/h.

  2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

Stand: 01. Februar 2012