§ 20.06 Begegnen
- Auf folgenden Fahrwasserengen besteht Begegnungsverbot:
- für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander):
Völklingen
km 75,20 bis km 76,10
- für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge):
aa.
Taben-Roth
km 21,20 bis km 23,40,
bb.
Mettlach Oberwasser
km 32,40 bis km 33,00;
- für einen Verband:
aa.
WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal Kanzem
km 5,70 bis km 7,20,
bb.
Saarburg
km 11,70 bis km 12,50,
cc.
Serrig
km 14,10 bis km 16,20,
dd.
Mettlach Unterwasser
km 28,50 bis km 30,50,
ee.
Saarschleife
km 33,60 bis km 35,20,
ff.
Fußgängerbrücke Fremersdorf
km 47,70 bis km 48,90,
gg.
Lisdorfer Au
km 61,00 bis km 64,00.
- für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander):
- Ein Bergfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge einen Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihm Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf der Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen in die Fahrwasserengen
- Taben-Rodt
km 21,20 und
- Saarschleife
km 33,60.
- Taben-Rodt
- Ein Talfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
- Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
Stand: 01. Februar 2012