§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke -
- von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) mindestens 5,25 m,
- von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26) mindestens 4,90 m.
Stand: 01. Februar 2012