Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

  1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

    1. sicherzustellen, dass

      aa.
      das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und

      bb.
      bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und

    2. die Vorschriften über

      aa.
      das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,

      bb.
      das Wenden nach § 20.08 Satz 1,

      cc.
      die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und

      dd.
      die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

  2. Der Schiffsführer hat

    1. sicherzustellen, dass

      aa.
      das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

      bb.
      auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

      cc.
      das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,

      dd.
      der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und

      ee.
      die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und

    2. die Vorschriften über

      aa.
      die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03

      bb.
      das Ankern nach § 20.09,

      cc.
      das Stillliegen nach § 20.10,

      dd.
      den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und

      ee.
      die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 und 3 und Nummer 4 bis 6

      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

  3. Der Eigentümer und der Ausrüster

    1. dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

      aa.
      das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

      bb.
      auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

      cc.
      das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und

    2. müssen jeweils dafür sorgen, dass

      aa.
      der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und

      bb.
      die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5

      an Bord mitgeführt werden.

Stand: 01. Februar 2012