§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
1.1 Spree-Oder-Wasserstraße
1.1.1
km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder)
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,25 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 8,25 m 2,00 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2
km 0,15 bis km 6,61
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,60 m 2,50 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 125,00 m 9,60 m 2,50 m 1.1.3
km 6,61 bis km 20,70
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 2,00 m - von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4
km 20,70 bis km 24,00
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 2,10 m 125,00 m 8,25 m 2,10 m - ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.5
km 24,00 bis km 44,00
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 125,00 m 9,00 m 2,10 m 156,00 m 8,25 m 2,10 m - ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.6
km 44,00 bis km 121,50
VerbandLänge Breite Abladetiefe 125,00 m 8,25 m 2,00 m 125,00 m 9,00 m 1,85 m 1.1.7
km 121,50 bis km 127,50
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 2,00 m 125,00 m 9,00 m 1,85 m 156,00 m 8,25 m 2,00 m 156,00 m 9,50 m 1,80 m 1.1.8
km 127,50 bis km 130,15
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 82,00 m 11,45 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 19,00 m 2,00 m 125,00 m 9,00 m 1,85 m 156,00 m 8,25 m 2,00 m 156,00 m 9,50 m 1,80 m 1.1.9 Ruhlebener Altarm
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,60 m 2,50 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 125,00 m 8,25 m 2,50 m 1.1.10 Landwehrkanal
km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 49,00 m 7,00 m 1,40 m 1.1.11 Spreekanal/Kupfergraben
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 30,00 m 5,10 m 1,60 m 1.1.12 Rummelsburger See
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,50 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,50 m 2,00 m 156,00 m 8,25 m 2,00 m 1.1.13 Müggelspree
1.1.13.1
km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 11,85 (Dämeritzsee)
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,25 m 1,70 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.13.2
km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstrape) bis km 7,44
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,25 m 1,75 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 8,25 m 1,85 m 1.1.14 Große Krampe
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,25 m 1,50 m 1.1.15 Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,25 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 125,00 m 8,25 m 2,00 m 1.1.16 Gosener Graben
FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 6,00 m 3,00 m 0,50 m 1.1.17 Neuhauser Speisekanal
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 41,60 m 5,20 m 1,30 m 1.1.18 Kleiner Müllroser See
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 50,00 m 8,25 m 1,60 m 1.2 Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
1.2.1
km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 2,00 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.2
km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 125,00 m 9,00 m 2,00 m 1.2.3
km 8,30 bis km 12.20 (Spree-Oder-Wasserstraße)
FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m - ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.2.4 Westhafenkanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,60 m 2,50 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 125,00 m 9,60 m 2,50 m 1.2.5 Charlottenburger Verbindungskanal
FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 1.3 Teltowkanal
1.3.1
km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 1,75 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 1,75 m - von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.3.2
km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 2,00 m - ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.3.3
km 36,00 bis km 37,84
VerbandLänge Breite Abladetiefe 125,00 m 8,25 m 1,75 m 1.3.4 Griebnitzkanal
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 41,00 m 6,50 m 1,30 m 1.4 Rüdersdorfer Gewässer
1.4.1
km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 46,50 m 8,25 m 1,20 m 52,00 m 6,60 m 1,65 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 52,00 m 6,60 m 1,65 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.4.2
km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,25 m 1,85 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 8,25 m 1,85 m 1.4.3
km 3,78 bis km 9,85 Stichkanal Langerhanskanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,25 m 1,85 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 8,25 m 1,85 m 1.44 Löcknitz
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 32,00 m 5,25 m 1,25 m 1.5 Dahme-Wasserstraße
1.5.1
km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26.04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros)
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 40,20 m 5,10 m 1,60 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 70,00 m 5,10 m 1,60 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.5.2
km 0,07 bis km 8,65
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,10 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 2,20 m 156,00 m 8,25 m 2,20 m - ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.5.3 Möllenzugsee
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 2,00 m 156,00 m 8,25 m 2,00 m - ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.5.4
km 8,65 bis km 9,50
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 50,00 m 8,25 m 1,60 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 50,00 m 8,25 m 1,60 m 82,00 m 5,10 m 1,60 m 1.5.5 Wernsdorfer Seenkette
km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal)
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 7,00 m 1,50 m 1.5.6 Notte
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,10 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,00 m 2,20 m 156,00 m 8,25 m 2,20 m 1.5.7 Zernsdorfer Lanke
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 40,20 m 5,10 m 1,40 m 1.5.8 Storkower Gewässer
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 34,25 m 5,10 m 1,40 m 1.5.9 Teupitzer Gewässer
1.5.9.1
km 0,0 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer)
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 40,20 m 5,10 m 1,40 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.5.9.2
km 0,0 bis km 6,60
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 40,20 m 5,10 m 1,60 m - Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
Stand: 23. Dezember 2016