Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

  1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

    1.1 Untere Havel-Wasserstraße

    1.1.1
    km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel im 146,03 bis km 156,75

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreite
    41,50 m5,10 m

    - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.2
    km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Potsdamer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal

    a. Fahrzeug

    LängeBreite
    82,00 m9,00 m
    86,00 m8,25 m

    b. Verband

    LängeBreite
    82,00 m9,00 m
    100,00 m8,25 m

    - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.2.1
    km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00

    Verband

    LängeBreite
    91,00 m9,00 m
    115,00 m8,25 m

    - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -

    1.1.2.2
    km 2,00 bis km 20,00

    Verband

    LängeBreite
    125,00 m9,00 m
    147,00 m8,25 m

    - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -

    1.1.2.3
    km 20,00 bis km 69,00

    Verband

    LängeBreite
    125,00 m9,00 m
    156,00 m8,25 m

    - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -

    1.1.2.4
    km 145,00 (Havelburger Umschlagstellen) bis km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)

    a. Fahrzeug

    LängeBreite
    86,00 m11,45 m

    b. Verband

    LängeBreite
    82,00 m9,00 m
    100,00 m8,25 m

    c. Schubverband

    LängeBreite
    91,00 m11,45 m

    - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -

    1.1.2.5
    km 147,40 bis km 148,48

    a. Fahrzeug

    LängeBreite
    110,00 m11,45 m

    b. Verband

    LängeBreite
    147,00 m22,90 m

    - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -

    1.1.3 Großer Wannsee

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m9,00 m2,00 m
    86,00 m8,25 m2,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    125,00 m9,50 m2,00 m

    1.1.4 Potsdamer Havel mit Schwielowsee

    1.1.4.1 Potsdamer Havel

    a. Fahrzeug

    LängeBreite
    82,00 m9,00 m

    b. Verband

    LängeBreite
    91,00 m9,00 m

    - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen,
    ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -

    1.1.4.2 Schwielowsee

    a. Fahrzeug

    LängeBreite
    82,00 m9,00 m

    b. Verband

    LängeBreite
    91,00 m9,00 m

    - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -

    1.1.5 Ketziner Havel

    1.1.5.1
    km 0,05 bis km 3,21

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreite
    41,50 m5,10 m

    - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.5.2
    km 0,05 bis km 1,10

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    67,00 m8,25 m2,50 m

    - ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -

    1.1.5.3
    km 1,10 bis km 1,30

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreite
    67,00 m8,25 m

    - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -

    1.1.6 Brandenburger Stadtkanal

    1.1.6.1
    km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) einschließlich Stadtschleuse

    Fahrzeug

    LängeBreite
    22,00 m4,50 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.6.2
    km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreite
    41,50 m5,10 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.6.2.1
    km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreite
    67,00 m8,25 m

    1.1.6.2.2
    km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse

    Verband

    LängeBreite
    58,00 m8,25 m

    Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.

    1.1.7 Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße

    1.1.7.1
    km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80 (Päwesiner Streng)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreite
    46,00 m6,60 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.7.2
    km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44

    a. Fahrzeug

    LängeBreite
    82,00 m9,50 m
    86,00 m8,25 m

    b. Verband

    LängeBreite
    82,00 m9,50 m
    100,00 m8,25 m

    Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.

    1.1.8 Brandenburger Niederhavel

    1.1.8.1
    km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreite
    67,00 m8,25 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.8.3
    km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86

    a. Fahrzeug

    LängeBreite
    83,00 m9,50 m
    86,00 m8,25 m

    b. Verband

    LängeBreite
    82,00 m9,50 m
    100,00 m8,25 m

    Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.

    1.1.9 Breitlingsee und Möserscher See

    km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 8,60 (Kirchmöser Ost)

    Fahrzeug/Verband

    LängeBreite
    67,00 m8,25 m

    - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -

    1.1.10 Rathenower Havel

    1.1.10.1
    km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße) einschließlich Rathenower Stadtkanal)

    Fanrzeug/Verband

    LängeBreite
    41,50 m5,10 m

    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

    1.1.10.2
    km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße)

    Fanrzeug/Verband

    LängeBreite
    67,00 m8,25 m

    Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.

    1.2 Havelkanal

    a. Fahrzeug

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m9,00 m2,00 m

    b. Verband

    LängeBreiteAbladetiefe
    82,00 m9,00 m2,00 m
    125,00 m8,25 m2,00 m

    Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.

  2. Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

Stand: 01. Februar 2012