§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
1.1 Untere Havel-Wasserstraße
1.1.1
km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel im 146,03 bis km 156,75
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 41,50 m 5,10 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2
km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Potsdamer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal
a. FahrzeugLänge Breite 82,00 m 9,00 m 86,00 m 8,25 m b. Verband
Länge Breite 82,00 m 9,00 m 100,00 m 8,25 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2.1
km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00
VerbandLänge Breite 91,00 m 9,00 m 115,00 m 8,25 m - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.2.2
km 2,00 bis km 20,00
VerbandLänge Breite 125,00 m 9,00 m 147,00 m 8,25 m - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.2.3
km 20,00 bis km 69,00
VerbandLänge Breite 125,00 m 9,00 m 156,00 m 8,25 m - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.2.4
km 145,00 (Havelburger Umschlagstellen) bis km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)
a. FahrzeugLänge Breite 86,00 m 11,45 m b. Verband
Länge Breite 82,00 m 9,00 m 100,00 m 8,25 m c. Schubverband
Länge Breite 91,00 m 11,45 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -
1.1.2.5
km 147,40 bis km 148,48
a. FahrzeugLänge Breite 110,00 m 11,45 m b. Verband
Länge Breite 147,00 m 22,90 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand -
1.1.3 Großer Wannsee
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,00 m 2,00 m 86,00 m 8,25 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 125,00 m 9,50 m 2,00 m 1.1.4 Potsdamer Havel mit Schwielowsee
1.1.4.1 Potsdamer Havel
a. FahrzeugLänge Breite 82,00 m 9,00 m b. Verband
Länge Breite 91,00 m 9,00 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen,
ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4.2 Schwielowsee
a. FahrzeugLänge Breite 82,00 m 9,00 m b. Verband
Länge Breite 91,00 m 9,00 m - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.5 Ketziner Havel
1.1.5.1
km 0,05 bis km 3,21
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 41,50 m 5,10 m - Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.5.2
km 0,05 bis km 1,10
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,25 m 2,50 m - ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.5.3
km 1,10 bis km 1,30
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 67,00 m 8,25 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.6 Brandenburger Stadtkanal
1.1.6.1
km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) einschließlich Stadtschleuse
FahrzeugLänge Breite 22,00 m 4,50 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.6.2
km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 41,50 m 5,10 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.6.2.1
km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 67,00 m 8,25 m 1.1.6.2.2
km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse
VerbandLänge Breite 58,00 m 8,25 m Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.7 Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
1.1.7.1
km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80 (Päwesiner Streng)
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 46,00 m 6,60 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.7.2
km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44
a. FahrzeugLänge Breite 82,00 m 9,50 m 86,00 m 8,25 m b. Verband
Länge Breite 82,00 m 9,50 m 100,00 m 8,25 m Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.8 Brandenburger Niederhavel
1.1.8.1
km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See)
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 67,00 m 8,25 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.8.3
km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86
a. FahrzeugLänge Breite 83,00 m 9,50 m 86,00 m 8,25 m b. Verband
Länge Breite 82,00 m 9,50 m 100,00 m 8,25 m Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.1.9 Breitlingsee und Möserscher See
km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 8,60 (Kirchmöser Ost)
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 67,00 m 8,25 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht -
1.1.10 Rathenower Havel
1.1.10.1
km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße) einschließlich Rathenower Stadtkanal)
Fanrzeug/VerbandLänge Breite 41,50 m 5,10 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.10.2
km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße)
Fanrzeug/VerbandLänge Breite 67,00 m 8,25 m Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
1.2 Havelkanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,00 m 2,00 m 125,00 m 8,25 m 2,00 m Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.
- Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
Stand: 01. Februar 2012