§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
- der Unteren Havel-Wasserstraße
aa.
von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) 12 km/h
bb.
von km 17,80 bis km 32,60 9 km/h
cc.
von km 32,60 bis km 55,00 12 km/h
dd.
von km 55,00 bis zum Silokanal (km 61,48) bei jeweils
aaa.
einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 10 km/h
bbb.
einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 12 km/h
ee.
von km 61,48 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) 9 km/h
- der Potsdamer Havel 12 km/h
- der Ketziner Havel 9 km/h
- der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel 8 km/h
- den übrigen Kanälen 8 km/h
- einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm 5 km/h
- einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m 12 km/h.
- der Unteren Havel-Wasserstraße
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
- auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrt
aa.
vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 12 km/h,
bb.
von der Schleuse Bahnitz (km 81,95) bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow 12 km/h,
- auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m 6 km/h.
- auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrt
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraße
- vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60,
- von km 55,00 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) 12 km/h.
- vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60,
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h.
Satz 1 gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
- Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.
Stand: 01. Februar 2012