Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf der, dem oder dendie Fahrt in Richtung
Untere Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen NebenstreckenSpreemündung
Potsdamer HavelJungfernsee
HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße
übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

Stand: 01. Februar 2012